Konkursrichter als "Schiedsrichter"

Von der Fortführung bis zum Verkauf gibt es viele Möglichkeiten.
Der krisengeschüttelte T-Mobile-Bundesligist SK Puntigamer Sturm Graz steht angesichts hoher Schulden vor dem Konkursrichter - quasi dem "Schiedsrichter" im Insolvenzverfahren. Im Folgenden ein Überblick über die Insolvenzarten im österreichischen Recht (Quelle: Kreditschutzverband von 1870).

Ausgleich: Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beantragt das Unternehmen selbst den Ausgleich und legt einen Ausgleichsvorschlag vor. Die gesetzliche Mindestquote, die den Gläubigern angeboten werden muss, beträgt 40 Prozent der offenen Forderungen binnen zwei Jahren.

Stimmen die Gläubiger zu, endet das Verfahren. Mit Bezahlung der Ausgleichsquote hat das Unternehmen seine Altschulden getilgt. Es kann weitergeführt werden.

Konkurs: Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beantragt das Unternehmen selbst oder ein Gläubiger den Konkurs, wenn ein Ausgleich nicht möglich ist.

Der vom Gericht bestellte Masseverwalter führt dann die Geschäfte weiter und entscheidet gemeinsam mit dem Gläubigerausschuss über Fortbestand, Stilllegung und Verwertung des Unternehmens.

Zwangsausgleich: Auch im Konkurs ist noch nicht alles verloren. Für einen Zwangsausgleich muss das Unternehmen seinen Gläubigern mindestens 20 Prozent der Forderungen innerhalb von zwei Jahren bieten.

Stimmen die Gläubiger zu, kommt es zur Konkursaufhebung. Mit Bezahlung der vereinbarten Quote hat das Unternehmen seine Altschulden getilgt. Es kann weitergeführt werden.

Liquidation: Ziel des Konkurses ist es, einen möglichst hohen Prozentsatz der offenen Forderungen ("Quote") zu erwirtschaften. Der Masseverwalter muss dazu bestmöglich verwerten.

Meist wird das Unternehmen geschlossen und alle Aktiva verkauft. Manchmal kann auch die "Marke" veräußert werden, d. h. das Unternehmen wird geschlossen, der gut eingeführte Markenname lebt mit einem neuen Eigentümer weiter.

Abgewiesener Konkursantrag: Ein Konkursverfahren wird nur eröffnet, wenn ausreichend Vermögen für die Anlaufkosten des Verfahrens (derzeit 4.000 Euro) vorhanden ist.

Liegt dem Gericht keine Information über ein solches Vermögen oder ein Kostenvorschuss vor, wird das Verfahren nicht eröffnet, der Antrag wird abgewiesen.

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