Kurz gefasst betonte der Jurist einmal mehr, dass er sich bei seinem Vorgehen einzig auf das Konkursrecht berufe.
"Grundsatz der Gleichbehandlung"
"Im Konkursrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung: Alle Gläubiger des Gemeinschuldners müssen aus der Konkursmasse quotenmäßig und gleichmäßig befriedigt werden", sagte Scherbaum.
Um das sicherzustellen, gehe das Konkursrecht anderen rechtlichen Regeln, insbesondere Verträgen und Vereinssatzungen, vor, also auch den Bestimmungen und Statuten der Bundesliga.
Punkteabzug rechtlich nicht gedeckt?
"Selbst wenn eine Bestrafung in anderer Form - etwa durch Punkteabzug - in Vereinsstatuten vorgesehen wäre, ändert das nichts daran, dass eine solche Strafe nicht umgesetzt werden darf, da das Konkursrecht den Vereinsstatuten vorgeht", so Scherbaum.
Er vertritt somit die Rechtsansicht, dass eine "Bestrafung" eines in Konkurs befindlichen Fußballvereins nur in den von der Konkursordnung vorgegebenen Grenzen möglich ist, da ansonsten die "Strafe" nicht nur quotenmäßig "bezahlt" werden müsste.
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