Kein Stein blieb in den Mannschaftssportarten in punkto Transferregelungen und Ausländerbeschränkungen auf dem anderen. Die EU-Rechtsangelegenheit C-415/93 veränderte die Sportwelt wie keine zweite.
Eine EU-Grundfreiheit
Grundlage des Urteilsspruches bildete der Artikel 48 des EWG-Vertrages, der die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der Europäischen Union (EU) garantiert.
Die Freizügigkeit von Personen ist als eine von vier EU-Grundfreiheiten seit den EU-Verträgen von Nizza 2003 durch Artikel 39 EUV geregelt. Demnach könne jeder EU-Ausländer als Arbeitnehmer zu denselben Bedingungen wie ein Inländer seinen Arbeitsplatz frei wählen.
Bosman klagt Ex-Club
Frei wählen konnte Jean-Marc Bosman 1990 nicht, klagte daher erst in mehreren Instanzen vor belgischen Gerichten, ehe sich ein solches zur Klärung an das EU-Höchstgericht wandte.
Der belgische Durchschnittsprofi wollte nach seinem Vertragsende beim FC Lüttich zum französischen Zweitligisten Dünkirchen wechseln, sein Ex-Club verlangte aber 800.000 Dollar Ablöse - ein unrealistische Summe.
Bosman hatte sich zuvor geweigert, seinen Kontrakt in Lüttich für das national festgelegte Mindestgehalt zu verlängern, wurde suspendiert.
Transferbestimmungen illegal
Der EuGH gab dem heute 43-jährigen Belgier Recht, erklärte die bis dahin geltenden Transferbestimmungen (Wechsel nach Vertragsende nur nach Zustimmung des bisherigen Klubs bzw. nach Zahlung einer Ablöse) für illegal und brachte damit einen Stein ins Rollen.
Die Macht hat sich von den Vereinen zugunsten der Spieler und deren Manager verschoben. Nach Vertragsende können Profis - im Gegensatz zu Amateuren - nun ablösefrei ihre Klubs wechseln und streichen dafür an Stelle der fälligen Ablösesummen teils hohe Prämien und langfristige Verträge ein.
Ansturm auf EU-Pässe
Ein regelrechter Ansturm auf EU-Pässe und dementsprechende Arbeitserlaubnisse in der Union waren eine direkte "Bosman-Folge".
Die Beschränkung der Nicht-EU-Ausländer ist nach wie vor jedem nationalen Verband selbst überlassen. In der österreichischen Bundesliga gibt es keine Obergrenze, dafür wird die Hälfte des TV-Geldes entsprechend der Spielzeit von für das ÖFB-Nationalteam spielberechtigten Akteuren über den Österreicher-Topf an die Vereine verteilt.
"Historischer Tag" für Bosman
In internationalen Bewerben gibt es keine Beschränkung. Nacheinander hatten sowohl die UEFA als auch die FIFA das Bosman-Urteil in ihr Regulativ übernommen.
War die freie Vereinswahl nach Vertragsende nach 1995 vorerst nur in der damaligen EU-15 möglich, ist sie mittlerweile in der gesamten Fußballwelt gang und gäbe. Jean-Marc Bosman hatte am 15. Dezember 1995 von "einem historischen Tag" gesprochen. Er war es tatsächlich.
Links:
- EU
- EuGH
- Bosman-Urteil (Wikipedia)